Bereits seit zwei Jahren bietet der Kreisbauernverband die Zahlungsanspruchsvermittlung zwischen Mitgliedern an. Unbürokratisch werden Zahlungsansprüche vermittelt und bei Bedarf auch übertragen.
All diejenigen, die bereits den Gemeinsamen Antrag über uns erstellen lassen, können von diesem Angebot profitieren. Aber auch Mitglieder, die den Antrag nicht über uns erstellen lassen, können Zahlungsansprüche über uns beziehen bzw. abgeben. Erfahrungsgemäß läuft der Zahlungsanspruchshandel immer erst während der Antragsphase zwischen 15. März und 15. Mai. Die Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. Mai übertragen sein. Wenn Sie Zahlungsansprüche suchen bzw. abzugeben haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.
Nachdem im Landkreis Rastatt das Blauzungenvirus festgestellt wurde und sich inzwischen auch in andere Land kreise und Bundesländer verbreitet hat, wurde ein Re striktionsgebiet eingerichtet. Neben Baden-Württemberg und der Pfalz liegen auch Teile Hessens und des Saarlands im Restriktionsgebiet.
Des Weiteren bestehen Meldepflichten und Vorgaben beim Verbringen von Tieren innerhalb und Einschränkungen beim Verbringen von Tieren aus dem Restriktionsgebiet. Die Impfung gegen BTV-4 und BTV-8 ist mit inaktivierten Impfstoffen möglich und wird vom Land B.-W. weiterhin dringend empfohlen. Alle Infos zur Blauzungenkrankheit sowie aktuelle Tier halter erklärungen, die für die Verbringung der Tiere not wendig sind, finden Sie unter: www.lbv-bw.de/Blauzungenkrankheit.
zwischenzeitlich sind die Richtlinien zur
Beantragung für Dürrehilfe herausgegeben worden. Es zeichnet sich ab,
dass in unserem Verbandsgebiet, wenn überhaupt nur wenige Anträge
erfolgreich sein werden.
Dennoch möchten wir Ihnen die nachstehenden Informationen nicht vorenthalten:
Grundsätzlich finden Sie alle Unterlagen zur Dürrehilfe unter folgendem Link:
Zur
Prüfung, ob eine Dürrehilfe für Sie in Frage kommt, gibt es mehrere
Kriterien, die zu erfüllen sind. Wenn bei den 7 Ausschlusskriterien 1
Punkt nicht erfüllt ist, haben Sie keine Chance auf Dürrehilfe.
Folgende Kriterien sind zu erfüllen:
1. Betriebssitz in Baden Württemberg 2. Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb 3. Summe der positiven Einkünfte im letzten vorliegenden Steuerbescheid unter 90.000 Euro ledig / 120.000 Euro verheiratet 4.
Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 35 % der Summe
der Einkünfte (gewerbliche Tierhaltung zählt nicht zu den gewerblichen
Einkünften) 5. Rückgang der durchschnittlichen Jahreserzeugung im
Gesamtunternehmen mindestens 30 % (Berechnungsbogen liegt bei,
Landwirtschaftsamt ist maßgebend bei der Ermittlung im Futterbau) 6. Schadenshöhe mindestens 5.000 Euro 7.
Dürrebedingter Schaden ist größer als der Cashflow III (= bereinigter
Gewinn plus Abschreibungen minus Tilgungen plus Einlagen minus
Entnahmen)
Bei Naturalerträgen ohne Wiegenachweis müssen Sie sich
mit dem Landwirtschaftsamt in Verbindung setzen. Bei der Ermittlung des
Cashflow III ist die Buchstelle oder Ihr Steuerberater behilflich.
Sollten
Sie feststellen, dass Ihr Antrag aussichtsreich sein könnte, muss
dieser bis spätestens 30. November 2018 beim
Landwirtschaftsamteingehen. Unterlagen können bis zum 20.Dezember.2018
nachgereicht werden.
Sollten Sie Hilfe bei der nicht einfachen Antragstellung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Bei
überschlägigen Berechnungen haben wir festgestellt, dass vor allem
Futterbaubetriebe mit wenig Ackerbau oder reine Grünlandbetriebe in
Frage kommen könnten. Dies natürlich nur dann, wenn auch tatsächlich
erhebliche Dürre geherrscht hat. Dies ist regional sehr unterschiedlich.
Oft hat es in Ortschaften, die nur wenige Kilometer auseinander sind
geregnet bzw. nicht geregnet. Hier ist der schnelle Kontakt mit dem
Landwirtschaftsamt zwingend notwendig, da dieses die Ertragsminderung im
Rahmen der offiziellen Ertragsschätzungen bestätigen muss.
Ein
einschränkender Punkt kann im Falle der Feststellung der
Dürrehilfeberechtigung problematisch werden: die Anrechnung von
kurzfristig einsetzbarem Privatvermögen. Hierzu gehören die
Vermögensgegenstände, die nicht zur Erbabfindung, Zukunftsinvestition
oder Altersvorsorge notwendig sind und kurzfristig veräußerbar sind.
Näheres dazu ist im Einzelfall zu klären. Sie müssen aber bei
Antragstellung auf jeden Fall damit rechnen, alles offen legen zu
müssen. Sonst gibt es keine Dürrehilfe.
SVLFG bewilligt „vorläufige“ Altersrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG)
Der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau[nbsp](SVLFG) hat sich am 18. Oktober 2018 erneut mit den
Auswirkungen der Beschlüsse[nbsp]des Bundesverfassungsgerichts zur
sogenannten Hofabgabeklausel befasst, die im[nbsp]August 2018
veröffentlicht wurden. Da der Gesetzgeber verschiedene
Möglichkeiten[nbsp]hat, wie er die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts umsetzt, kann die SVLFG[nbsp]Rentenanträge
nicht abschließend bearbeiten. Notwendig ist eine gesetzliche
Neuregelung, die aber noch aussteht.
Vertreter aller Fraktionen
des Deutschen Bundestages erachten mittlerweile die Hofabgabeklausel als
nicht mehr haltbar. Daher hat die SVLFG in Abstimmung mit ihrer
Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt,(BVA), entschieden, zum 1.
September 2018 – bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung –
vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten nach dem ALG zu
gewähren. Hierdurch will die SVLFG weitere unbillige Härten für die
Versicherten vermeiden.
Die bislang circa 4.000 Anträge werden
hierfür nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Eine vorläufige Zahlung
erhalten alle, die noch keine Rente nach dem ALG beziehen, die
entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllen. Die nur
vorläufig zu zahlenden Leistungen werden bei endgültiger
Rentenfeststellung auf die tatsächlich zustehende Rente angerechnet. Wer
keine Vorwegzahlung erhalten und die endgültige Neuregelung des
Gesetzgebers abwarten möchte, sollte dies der SVLFG kurzfristig
mitteilen.
Die neue Düngeverordnung
sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31.
Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf
Antrag des Kreisbauernverbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um
14 Tage nach hinten verschoben.
Die Sperrfrist gilt somit für
die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen
N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2018
bis einschließlich 14. Februar 2018. Wichtig: Die
Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland.
Achtung: Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen
innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten.
Ausnahmeregelungen bei ÖVF- Flächen und FAKT-Begrünungsflächen zur Minderung der trockenheitsbedingten Futterknappheit – Antragsformulare
Aufgrund der trockenen Witterung besteht für Landwirte die
Möglichkeit, ÖVF-Flächen für Fütterungszwecke zu nutzen oder ihren
FAKT-Verpflichtungsumfang zu reduzieren, um zusätzliche Flächen für die
Futterproduktion zur Verfügung zu haben.
Die Ausnahmeregelungen sind nur für die Futterproduktion für den
eigenen Betrieb oder für die Weitergabe an Dritte zu Fütterungszwecken
vorgesehen, eine Nutzung des Aufwuchses als Biogassubstrat ist nicht
zulässig. Im Folgenden die jeweils geltenden Voraussetzungen:
FAKT-Begrünungen (Maßnahmen E 1.1, E 1.2, F1):
Der Verpflichtungsumfang darf unterschritten werden
Vorherige Meldung ans LWA ist vorab zwingend erforderlich (Formular im Anhang)
FAKT-Ausgleich wird nicht gewährt
Ausgleichszahlungen der Vorjahre bleiben unberührt
Fläche darf mit Futterpflanzen eingesät werden (keine weiteren Einschränkungen)
Futterverkauf möglich
ÖVF-Brache:
Nutzung muss vorher am LWA angezeigt werden (Formular im Anhang)
Nur kostenlose Weitergabe des Futters möglich
ÖVF-Zwischenfrüchte:
Bei den ÖVF-Zwischenfrüchten besteht noch keine Rechtssicherheit, es
gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung zugelassen wird.
Die ÖVF-Vorgaben bezüglich der Mischungsanteile sind einzuhalten (2
Arten aus der Artenliste, davon eine mit maximal 60% Samenanteil)
Nutzung ist frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF- Zwischenfrucht auf dem jeweiligen Betrieb zulässig
Dokumentation der Aussaat oder bereits erfolgter Aussaaten muss erfolgen
Ab sofort müssen Landwirte die neue Düngeverordnung berücksichtigen. Eine
Herbstdüngung ist nur noch für bestimmte Kulturen unter bestimmten
Voraussetzungen erlaubt. Die Düngeverordnung schreibt hierzu eine
Düngebedarfsermittlung vor und gleichzeitig deren Aufzeichnung.
Als Ersatz für eine Düngebedarfsentwicklung wird dieses Jahr als Übergangsregelung
akzeptiert, wenn die Landwirte die entsprechende Veröffentlichung in
BWagrar 27/2017 (siehe Download BWagrar – Düngung nach der Ernte) zur
Kenntnis genommen haben beziehungsweise bei Bedarf vorlegen können.
Kein Düngebedarf bzw. ein Gülleverbot besteht nach folgenden Früchten:
Mais
Raps
Kartoffeln
Zuckerrüben
Gemüse
Leguminosen
Zur Strohrotte ohne nachfolgende Zwischen-/Hauptfrucht
In diesen Fällen stellt die Herbstdüngung mit Gülle, Jauche,
Geflügelkot, Gärresten, Klärschlämmen und sonstigen flüssigen
organischen Düngemitteln sowie organisch-mineralischen oder
mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem
Stickstoff (Gesamt-N-Gehalt > 1,5 % i. d. Trockenmasse) einen Verstoß
gegen § 4 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung dar und wird im
Rahmen von Cross Compliance sanktioniert. In Wasserschutzgebieten sind
zusätzlich die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu
beachten.
Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) hat ein
aktuelles Merkblatt zur Umsetzung der novellierten Düngeverordnung
heraus gegeben. Weitere Informationen hatte BWagrar veröffentlicht.
„ARCHE Intensivkinder“: 1.200,- € Spende des Kreisbauernverbandes
Steinhilben Am 02.10.2016 feierte der
Kreisbauernverband zusammen mit dem Landfrauenverband das Erntedankfest
in der Augstberghalle Steinhilben. Traditionell werden dabei die
Besucher um eine Spende für ein soziales Projekt gebeten. So konnten
am 15. Dezember 1.200,- Euro von Kreisobmann Gebhard Aierstock und
Kreisbauernverbandsgeschäftsführer Thomas Pfeifle an Sandra Stopper von
der Arche IntensivKinder übergeben werden. Die Arche Intensivkinder
bietet Intensivpflege und ein wohnliches Zuhause für dauerbeatmete
Kinder in ihren Häusern in Kusterdingen bei Tübingen an. Die
deutschlandweit einzigartige Einrichtung betreut kompetent und auf
höchstem Niveau durch ein Kinderkrankenpflegeteam, Therapeuten,
Pädagogen, einer Elternberaterin und einer Kinderärztin alle Kinder, die
eine Atemhilfe benötigen. Aber auch Familien, die ihr
intensivpflegebedürftiges Kind daheim betreuen, werden durch den mobilen
Kinderkrankenpflegedienst ARCHE Mobil unterstützt.
Sandra
Stopper bedankte sich herzlich für die Spende und betonte, dass die
Arche IntensivKinder auf Spenden angewiesen, um die Kinder ausreichend
unterstützen zu können. Dauerbeatmete Kinder sind durch ihr Schicksal
benachteiligt, sie können nicht selbständig atmen und sind zudem
körperlich eingeschränkt. Neben Apparaten und Pflege ist eine
individuelle Förderung dieser Kinder dringend notwendig. Im Rahmen
der Spendenübergabe sprach Gebhard Aierstock nochmals seinen herzlichen
Dank an alle Helferinnen und Helfer aus, die dazu beigetragen haben,
dass das Erntedankfest 2016 erfolgreich gelungen ist.
Info: Wer die „ArcheIntensivKinder“ unterstützen will, kann eine
Spende auf folgendes Konto überweisen: IBAN: DE29 6415 0020 0002 8203 81
BIC:SOLADES1TUB überweisen.
Der Faktencheck Methanemissionen in der Rinderhaltung wurde
vorgelegt. Damit ist ein Beitrag zur Versachlichung der Diskussion um
den Klimaschutz in der deutschen Landwirtschaft geschaffen worden.
Zur Versachlichung der Diskussion um den Klimaschutz in der Landwirtschaft hat der Deutsche Bauernverband (DBV) einen Faktencheck zu „Methanemissionen in der Rinderhaltung“ vorgelegt.
Rinderhaltung und Milcherzeugung werden gelegentlich als Klimakiller
dargestellt, was sie bei Zugrundelegung der Fakten aber nicht sind. Im
Gegenteil, die deutsche Milchproduktion arbeitet im weltweiten Maßstab
extrem klimaeffizient und hat nur einen sehr kleinen Anteil an den
nationalen Treibhausgasemissionen, betont der Bauernverband bei der
Veröffentlichung der Analyse.
Der Faktencheck rückt die Dimensionen in der Klimadebatte zurecht und
stellt die effiziente Arbeitsweise der deutschen Milcherzeugung dar. Da
Landwirtschaft in natürlichen Prozessen arbeitet bei denen
Treibhausgase entstehen, ist eine Neutralität an Emissionen nicht zu
erreichen. Doch sorgt die Haltung von Rindern dafür, dass ökologisch und
klimatisch wertvolles Grünland erhalten bleibt und für die menschliche
Ernährung nutzbar gemacht wird. Eine Reduzierung der Rinderhaltung in
Deutschland würde nicht zum Klimaschutz beitragen, sondern den Erhalt
von aus Klimaschutzgründen wertvollen Dauergrünland gefährden und
Milcherzeugung an weniger klimaeffiziente Standorte verlagern. In der
Summe könnten durch den Verlust von Grünland und Emissionsverlagerungen
die weltweiten Treibhausgasemissionen bei einer Abstockung der deutschen
Rinderbestände sogar ansteigen.
Den Kreisbauernverband Reutlingen finden Sie ab sofort auch auf
Facebook als „Kreisbauernverband Reutlingen e.V.“. Verfolgen Sie unsere
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