Börse für Zahlungsansprüche

Bereits seit zwei Jahren bietet der Kreisbauernverband die Zahlungsanspruchsvermittlung zwischen Mitgliedern an. Unbürokratisch werden Zahlungsansprüche vermittelt und bei Bedarf auch übertragen.

All diejenigen, die bereits den Gemeinsamen Antrag über uns erstellen lassen, können von diesem Angebot profitieren. Aber auch Mitglieder, die den Antrag nicht über uns erstellen lassen, können Zahlungsansprüche über uns beziehen bzw. abgeben. Erfahrungsgemäß läuft der Zahlungsanspruchshandel immer erst während der Antragsphase zwischen 15. März und 15. Mai.
Die Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. Mai übertragen sein. Wenn Sie Zahlungsansprüche suchen bzw. abzugeben haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.

Die Blauzungenkrankheit ist zurück

Nachdem im Landkreis Rastatt das Blauzungenvirus festgestellt wurde und sich inzwischen auch in andere Land kreise und Bundesländer verbreitet hat, wurde ein Re striktionsgebiet eingerichtet. Neben Baden-Württemberg und der Pfalz liegen auch Teile Hessens und des Saarlands im Restriktionsgebiet.

Des Weiteren bestehen Meldepflichten und Vorgaben beim Verbringen von Tieren innerhalb und Einschränkungen beim Verbringen von Tieren aus dem Restriktionsgebiet. Die Impfung gegen BTV-4 und BTV-8 ist mit inaktivierten
Impfstoffen möglich und wird vom Land B.-W. weiterhin dringend empfohlen.
Alle Infos zur Blauzungenkrankheit sowie aktuelle Tier halter erklärungen, die für die Verbringung der Tiere not wendig sind, finden Sie unter:
www.lbv-bw.de/Blauzungenkrankheit.

Dürrehilfe des Bundes und der Länder – Antragsfrist 30. November 2018 (Ausschlussfrist)

Liebe Mitglieder,

zwischenzeitlich sind die Richtlinien zur Beantragung für Dürrehilfe herausgegeben worden. Es zeichnet sich ab, dass in unserem Verbandsgebiet, wenn überhaupt nur wenige Anträge erfolgreich sein werden.

Dennoch möchten wir Ihnen die nachstehenden Informationen nicht vorenthalten:

Grundsätzlich finden Sie alle Unterlagen zur Dürrehilfe unter folgendem Link:

https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/%20Startseite/Foerderwegweiser/Duerrehilfe

Zur Prüfung, ob eine Dürrehilfe für Sie in Frage kommt, gibt es mehrere Kriterien, die zu erfüllen sind. Wenn bei den 7 Ausschlusskriterien 1 Punkt nicht erfüllt ist, haben Sie keine Chance auf Dürrehilfe.

Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

1. Betriebssitz in Baden Württemberg
2. Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb
3. Summe der positiven Einkünfte im letzten vorliegenden Steuerbescheid unter 90.000 Euro ledig / 120.000 Euro verheiratet
4. Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 35 % der Summe der Einkünfte (gewerbliche Tierhaltung zählt nicht zu den gewerblichen Einkünften)
5. Rückgang der durchschnittlichen Jahreserzeugung im Gesamtunternehmen mindestens 30 % (Berechnungsbogen liegt bei, Landwirtschaftsamt ist maßgebend bei der Ermittlung im Futterbau)
6. Schadenshöhe mindestens 5.000 Euro
7. Dürrebedingter Schaden ist größer als der Cashflow III  (= bereinigter Gewinn plus Abschreibungen minus Tilgungen plus Einlagen minus Entnahmen)

Bei Naturalerträgen ohne Wiegenachweis müssen Sie sich mit dem Landwirtschaftsamt in Verbindung setzen. Bei der Ermittlung des Cashflow III ist die Buchstelle oder Ihr Steuerberater behilflich.

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Antrag aussichtsreich sein könnte, muss dieser bis spätestens 30.  November 2018 beim Landwirtschaftsamteingehen. Unterlagen können bis zum 20.Dezember.2018  nachgereicht werden.

Sollten Sie Hilfe bei der nicht einfachen Antragstellung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Bei überschlägigen Berechnungen haben wir festgestellt, dass vor allem Futterbaubetriebe mit wenig Ackerbau oder reine Grünlandbetriebe in Frage kommen könnten. Dies natürlich nur dann, wenn auch tatsächlich erhebliche Dürre geherrscht hat. Dies ist regional sehr unterschiedlich. Oft hat es in Ortschaften, die nur wenige Kilometer auseinander sind geregnet bzw. nicht geregnet. Hier ist der schnelle Kontakt mit dem Landwirtschaftsamt zwingend notwendig, da dieses die Ertragsminderung im Rahmen der offiziellen Ertragsschätzungen bestätigen muss.

Ein einschränkender Punkt kann im Falle der Feststellung der Dürrehilfeberechtigung problematisch werden:  die Anrechnung von kurzfristig einsetzbarem Privatvermögen. Hierzu gehören die Vermögensgegenstände, die nicht zur Erbabfindung, Zukunftsinvestition oder Altersvorsorge notwendig sind und kurzfristig veräußerbar sind. Näheres dazu ist im Einzelfall zu klären. Sie müssen aber bei Antragstellung auf jeden Fall damit rechnen, alles offen legen zu müssen. Sonst gibt es keine Dürrehilfe.

Hofabgabeklausel

SVLFG bewilligt „vorläufige“ Altersrenten


SVLFG bewilligt „vorläufige“ Altersrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG)

Der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau[nbsp](SVLFG) hat sich am 18. Oktober 2018 erneut mit den Auswirkungen der Beschlüsse[nbsp]des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Hofabgabeklausel befasst, die im[nbsp]August 2018 veröffentlicht wurden. Da der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten[nbsp]hat, wie er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, kann die SVLFG[nbsp]Rentenanträge nicht abschließend bearbeiten. Notwendig ist eine gesetzliche Neuregelung, die aber noch aussteht.

Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages erachten mittlerweile die Hofabgabeklausel als nicht mehr haltbar. Daher hat die SVLFG in Abstimmung mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt,(BVA), entschieden, zum 1. September 2018 – bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung – vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten nach dem ALG zu gewähren. Hierdurch will die SVLFG weitere unbillige Härten für die Versicherten vermeiden.

Die bislang circa 4.000 Anträge werden hierfür nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente nach dem ALG beziehen, die entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllen. Die nur vorläufig zu zahlenden Leistungen werden bei endgültiger Rentenfeststellung auf die tatsächlich zustehende Rente angerechnet. Wer keine Vorwegzahlung erhalten und die endgültige Neuregelung des Gesetzgebers abwarten möchte, sollte dies der SVLFG kurzfristig mitteilen.

Quelle: SVLFG

Sperrfristverschiebung für Grünland

Sperrfristverschiebung für Grünland

Die neue Düngeverordnung sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf Antrag des Kreisbauernverbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um 14 Tage nach hinten verschoben.

Die Sperrfrist gilt somit für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018. Wichtig: Die Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland. Achtung: Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten.

Trockenheitsbedingte Futterknappheit

Ausnahmeregelungen bei ÖVF- Flächen und FAKT-Begrünungsflächen zur Minderung der trockenheitsbedingten Futterknappheit – Antragsformulare

Aufgrund der trockenen Witterung besteht für Landwirte die Möglichkeit, ÖVF-Flächen für Fütterungszwecke zu nutzen oder ihren FAKT-Verpflichtungsumfang zu reduzieren, um zusätzliche Flächen für die Futterproduktion zur Verfügung zu haben.

Die Ausnahmeregelungen sind nur für die Futterproduktion für den eigenen Betrieb oder für die Weitergabe an Dritte zu Fütterungszwecken vorgesehen, eine Nutzung des Aufwuchses als Biogassubstrat ist nicht zulässig. Im Folgenden die jeweils geltenden Voraussetzungen:

FAKT-Begrünungen (Maßnahmen E 1.1, E 1.2, F1):

  • Der Verpflichtungsumfang darf unterschritten werden
  • Vorherige Meldung ans LWA ist vorab zwingend erforderlich (Formular im Anhang)
  • FAKT-Ausgleich wird nicht gewährt
  • Ausgleichszahlungen der Vorjahre bleiben unberührt
  • Fläche darf mit Futterpflanzen eingesät werden (keine weiteren Einschränkungen)
  • Futterverkauf möglich

ÖVF-Brache:

  • Nutzung muss vorher am LWA angezeigt werden (Formular im Anhang)
  • Nur kostenlose Weitergabe des Futters möglich

ÖVF-Zwischenfrüchte:

  • Bei den ÖVF-Zwischenfrüchten besteht noch keine Rechtssicherheit, es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung zugelassen wird.
  • Die ÖVF-Vorgaben bezüglich der Mischungsanteile sind einzuhalten (2 Arten aus der Artenliste, davon eine mit maximal 60% Samenanteil)
  • Nutzung ist frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF- Zwischenfrucht auf dem jeweiligen Betrieb zulässig
  • Dokumentation der Aussaat oder bereits erfolgter Aussaaten muss erfolgen

Düngeverordung: Was gilt ab Herbst 2017?

Was gilt sofort und im Herbst/Winter 2017/2018 ?

Ab sofort müssen Landwirte die neue Düngeverordnung berücksichtigen. Eine
Herbstdüngung ist nur noch für bestimmte Kulturen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Düngeverordnung schreibt hierzu eine Düngebedarfsermittlung vor und gleichzeitig deren Aufzeichnung.

Als Ersatz für eine Düngebedarfsentwicklung wird dieses Jahr als Übergangsregelung akzeptiert, wenn die Landwirte die entsprechende Veröffentlichung in BWagrar 27/2017 (siehe Download BWagrar – Düngung nach der Ernte) zur Kenntnis genommen haben beziehungsweise bei Bedarf vorlegen können.

Kein Düngebedarf bzw. ein Gülleverbot besteht nach folgenden Früchten:

  • Mais
  • Raps
  • Kartoffeln
  • Zuckerrüben
  • Gemüse
  • Leguminosen
  • Zur Strohrotte ohne nachfolgende Zwischen-/Hauptfrucht

In diesen Fällen stellt die Herbstdüngung mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Gärresten, Klärschlämmen und sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln sowie organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (Gesamt-N-Gehalt > 1,5 % i. d. Trockenmasse) einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung dar und wird im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert. In Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.

Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) hat ein aktuelles Merkblatt zur Umsetzung der novellierten Düngeverordnung heraus gegeben. Weitere Informationen hatte BWagrar veröffentlicht.

Detaillierte Informationen zum Download:

  • Ermittlung des N-Düngebedarfs für Ackerkulturen
  • Berechnungsbeispiele N- Düngebedarf
  • Düngung nach der Ernte
  • Was die neue Düngeverordnung bringt Teil 1-3

Link zu den Downloads auf die Seite des LBV

Wertvolle Unterstützung für dauerbeatmete Kinder

„ARCHE Intensivkinder“: 1.200,- € Spende des Kreisbauernverbandes

Steinhilben
Am 02.10.2016 feierte der Kreisbauernverband zusammen mit dem  Landfrauenverband das Erntedankfest in der Augstberghalle Steinhilben.  Traditionell werden dabei die Besucher  um eine Spende für ein soziales Projekt gebeten.
So konnten am 15. Dezember 1.200,- Euro von Kreisobmann Gebhard Aierstock und Kreisbauernverbandsgeschäftsführer Thomas Pfeifle an Sandra Stopper von der Arche IntensivKinder übergeben werden.
Die Arche Intensivkinder bietet Intensivpflege und ein wohnliches Zuhause für dauerbeatmete Kinder in ihren Häusern in Kusterdingen bei Tübingen an. Die deutschlandweit einzigartige Einrichtung betreut kompetent und auf höchstem Niveau durch ein Kinderkrankenpflegeteam, Therapeuten, Pädagogen, einer Elternberaterin und einer Kinderärztin alle Kinder, die eine Atemhilfe benötigen.
Aber auch Familien, die ihr intensivpflegebedürftiges Kind daheim betreuen, werden durch den mobilen Kinderkrankenpflegedienst ARCHE Mobil unterstützt.

Sandra Stopper  bedankte sich herzlich für die Spende und betonte, dass die Arche IntensivKinder auf Spenden angewiesen, um die Kinder ausreichend unterstützen zu können. Dauerbeatmete Kinder sind durch ihr Schicksal benachteiligt, sie können nicht selbständig atmen und sind zudem körperlich eingeschränkt. Neben Apparaten und Pflege ist eine individuelle Förderung dieser Kinder dringend notwendig.
Im Rahmen der Spendenübergabe sprach Gebhard Aierstock nochmals seinen herzlichen Dank an alle Helferinnen und Helfer aus, die dazu beigetragen haben, dass das Erntedankfest 2016 erfolgreich gelungen ist.

Info: Wer die „ArcheIntensivKinder“  unterstützen will, kann eine  Spende auf folgendes Konto überweisen: IBAN: DE29 6415 0020 0002 8203 81 BIC:SOLADES1TUB  überweisen.

Faktencheck: Methanemissionen

Der Faktencheck Methanemissionen in der Rinderhaltung wurde vorgelegt. Damit ist ein Beitrag zur Versachlichung der Diskussion um den Klimaschutz in der deutschen Landwirtschaft geschaffen worden.

Zur Versachlichung der Diskussion um den Klimaschutz in der Landwirtschaft hat der Deutsche Bauernverband (DBV) einen Faktencheck zu „Methanemissionen in der Rinderhaltung“ vorgelegt.

Rinderhaltung und Milcherzeugung werden gelegentlich als Klimakiller dargestellt, was sie bei Zugrundelegung der Fakten aber nicht sind. Im Gegenteil, die deutsche Milchproduktion arbeitet im weltweiten Maßstab extrem klimaeffizient und hat nur einen sehr kleinen Anteil an den nationalen Treibhausgasemissionen, betont der Bauernverband bei der Veröffentlichung der Analyse.

Der Faktencheck rückt die Dimensionen in der Klimadebatte zurecht und stellt die effiziente Arbeitsweise der deutschen Milcherzeugung dar. Da Landwirtschaft in natürlichen Prozessen arbeitet bei denen Treibhausgase entstehen, ist eine Neutralität an Emissionen nicht zu erreichen. Doch sorgt die Haltung von Rindern dafür, dass ökologisch und klimatisch wertvolles Grünland erhalten bleibt und für die menschliche Ernährung nutzbar gemacht wird. Eine Reduzierung der Rinderhaltung in Deutschland würde nicht zum Klimaschutz beitragen, sondern den Erhalt von aus Klimaschutzgründen wertvollen Dauergrünland gefährden und Milcherzeugung an weniger klimaeffiziente Standorte verlagern. In der Summe könnten durch den Verlust von Grünland und Emissionsverlagerungen die weltweiten Treibhausgasemissionen bei einer Abstockung der deutschen Rinderbestände sogar ansteigen.

Den Faktencheck kann unter www.bauernverband.de/faktencheck-methanemissionen abgerufen werden.

Quelle: www.lbv-bw.de