Dürrehilfe des Bundes und der Länder – Antragsfrist 30. November 2018 (Ausschlussfrist)

Liebe Mitglieder,

zwischenzeitlich sind die Richtlinien zur Beantragung für Dürrehilfe herausgegeben worden. Es zeichnet sich ab, dass in unserem Verbandsgebiet, wenn überhaupt nur wenige Anträge erfolgreich sein werden.

Dennoch möchten wir Ihnen die nachstehenden Informationen nicht vorenthalten:

Grundsätzlich finden Sie alle Unterlagen zur Dürrehilfe unter folgendem Link:

https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/%20Startseite/Foerderwegweiser/Duerrehilfe

Zur Prüfung, ob eine Dürrehilfe für Sie in Frage kommt, gibt es mehrere Kriterien, die zu erfüllen sind. Wenn bei den 7 Ausschlusskriterien 1 Punkt nicht erfüllt ist, haben Sie keine Chance auf Dürrehilfe.

Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

1. Betriebssitz in Baden Württemberg
2. Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb
3. Summe der positiven Einkünfte im letzten vorliegenden Steuerbescheid unter 90.000 Euro ledig / 120.000 Euro verheiratet
4. Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 35 % der Summe der Einkünfte (gewerbliche Tierhaltung zählt nicht zu den gewerblichen Einkünften)
5. Rückgang der durchschnittlichen Jahreserzeugung im Gesamtunternehmen mindestens 30 % (Berechnungsbogen liegt bei, Landwirtschaftsamt ist maßgebend bei der Ermittlung im Futterbau)
6. Schadenshöhe mindestens 5.000 Euro
7. Dürrebedingter Schaden ist größer als der Cashflow III  (= bereinigter Gewinn plus Abschreibungen minus Tilgungen plus Einlagen minus Entnahmen)

Bei Naturalerträgen ohne Wiegenachweis müssen Sie sich mit dem Landwirtschaftsamt in Verbindung setzen. Bei der Ermittlung des Cashflow III ist die Buchstelle oder Ihr Steuerberater behilflich.

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Antrag aussichtsreich sein könnte, muss dieser bis spätestens 30.  November 2018 beim Landwirtschaftsamteingehen. Unterlagen können bis zum 20.Dezember.2018  nachgereicht werden.

Sollten Sie Hilfe bei der nicht einfachen Antragstellung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Bei überschlägigen Berechnungen haben wir festgestellt, dass vor allem Futterbaubetriebe mit wenig Ackerbau oder reine Grünlandbetriebe in Frage kommen könnten. Dies natürlich nur dann, wenn auch tatsächlich erhebliche Dürre geherrscht hat. Dies ist regional sehr unterschiedlich. Oft hat es in Ortschaften, die nur wenige Kilometer auseinander sind geregnet bzw. nicht geregnet. Hier ist der schnelle Kontakt mit dem Landwirtschaftsamt zwingend notwendig, da dieses die Ertragsminderung im Rahmen der offiziellen Ertragsschätzungen bestätigen muss.

Ein einschränkender Punkt kann im Falle der Feststellung der Dürrehilfeberechtigung problematisch werden:  die Anrechnung von kurzfristig einsetzbarem Privatvermögen. Hierzu gehören die Vermögensgegenstände, die nicht zur Erbabfindung, Zukunftsinvestition oder Altersvorsorge notwendig sind und kurzfristig veräußerbar sind. Näheres dazu ist im Einzelfall zu klären. Sie müssen aber bei Antragstellung auf jeden Fall damit rechnen, alles offen legen zu müssen. Sonst gibt es keine Dürrehilfe.