Sperrfristverschiebung für Grünland

Sperrfristverschiebung für Grünland

Die neue Düngeverordnung sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf Antrag des Kreisbauernverbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um 14 Tage nach hinten verschoben.

Die Sperrfrist gilt somit für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018. Wichtig: Die Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland. Achtung: Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten.