Sperrfristverschiebung für Grünland
Die neue Düngeverordnung
sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31.
Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf
Antrag des Kreisbauernverbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um
14 Tage nach hinten verschoben.
Die Sperrfrist gilt somit für
die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen
N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2018
bis einschließlich 14. Februar 2018. Wichtig: Die
Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland.
Achtung: Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen
innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten.