Ausnahmeregelungen bei ÖVF- Flächen und FAKT-Begrünungsflächen zur Minderung der trockenheitsbedingten Futterknappheit – Antragsformulare
Aufgrund der trockenen Witterung besteht für Landwirte die Möglichkeit, ÖVF-Flächen für Fütterungszwecke zu nutzen oder ihren FAKT-Verpflichtungsumfang zu reduzieren, um zusätzliche Flächen für die Futterproduktion zur Verfügung zu haben.
Die Ausnahmeregelungen sind nur für die Futterproduktion für den eigenen Betrieb oder für die Weitergabe an Dritte zu Fütterungszwecken vorgesehen, eine Nutzung des Aufwuchses als Biogassubstrat ist nicht zulässig. Im Folgenden die jeweils geltenden Voraussetzungen:
FAKT-Begrünungen (Maßnahmen E 1.1, E 1.2, F1):
- Der Verpflichtungsumfang darf unterschritten werden
- Vorherige Meldung ans LWA ist vorab zwingend erforderlich (Formular im Anhang)
- FAKT-Ausgleich wird nicht gewährt
- Ausgleichszahlungen der Vorjahre bleiben unberührt
- Fläche darf mit Futterpflanzen eingesät werden (keine weiteren Einschränkungen)
- Futterverkauf möglich
ÖVF-Brache:
- Nutzung muss vorher am LWA angezeigt werden (Formular im Anhang)
- Nur kostenlose Weitergabe des Futters möglich
ÖVF-Zwischenfrüchte:
- Bei den ÖVF-Zwischenfrüchten besteht noch keine Rechtssicherheit, es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung zugelassen wird.
- Die ÖVF-Vorgaben bezüglich der Mischungsanteile sind einzuhalten (2 Arten aus der Artenliste, davon eine mit maximal 60% Samenanteil)
- Nutzung ist frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF- Zwischenfrucht auf dem jeweiligen Betrieb zulässig
- Dokumentation der Aussaat oder bereits erfolgter Aussaaten muss erfolgen