Was gilt sofort und im Herbst/Winter 2017/2018 ?
Ab sofort müssen Landwirte die neue Düngeverordnung berücksichtigen. Eine
Herbstdüngung ist nur noch für bestimmte Kulturen unter bestimmten
Voraussetzungen erlaubt. Die Düngeverordnung schreibt hierzu eine
Düngebedarfsermittlung vor und gleichzeitig deren Aufzeichnung.
Als Ersatz für eine Düngebedarfsentwicklung wird dieses Jahr als Übergangsregelung akzeptiert, wenn die Landwirte die entsprechende Veröffentlichung in BWagrar 27/2017 (siehe Download BWagrar – Düngung nach der Ernte) zur Kenntnis genommen haben beziehungsweise bei Bedarf vorlegen können.
Kein Düngebedarf bzw. ein Gülleverbot besteht nach folgenden Früchten:
- Mais
- Raps
- Kartoffeln
- Zuckerrüben
- Gemüse
- Leguminosen
- Zur Strohrotte ohne nachfolgende Zwischen-/Hauptfrucht
In diesen Fällen stellt die Herbstdüngung mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Gärresten, Klärschlämmen und sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln sowie organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (Gesamt-N-Gehalt > 1,5 % i. d. Trockenmasse) einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung dar und wird im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert. In Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) hat ein aktuelles Merkblatt zur Umsetzung der novellierten Düngeverordnung heraus gegeben. Weitere Informationen hatte BWagrar veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zum Download:
- Ermittlung des N-Düngebedarfs für Ackerkulturen
- Berechnungsbeispiele N- Düngebedarf
- Düngung nach der Ernte
- Was die neue Düngeverordnung bringt Teil 1-3