Stoffstrombilanzierung

Nach der Stoffstrombilanzverordnung vom 14.12.2017 sind einige Betriebe verpflichtet, für das Jahr 2019 eine Stoffstrombilanz zu erstel-len. Davon sind im wesentlichen Betriebe be-troffen, die eine eigene Viehhaltung mit einem N-Anfall von über 750 kg N pro Jahr (das ent-spricht ungefähr 10 GV) und gleichzeitig mehr als 750 kg Gesamt-N (das entspricht ca. 150 m³) aus Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärreste etc.) von anderen Betrieben aufnehmen.

Die Bilanz muss jährlich bis spätestens 30.06. erstellt werden. D.h. für das Jahr 2019 muss die Bilanz bis zum 30.06.2020 vorliegen.

Gerne erstellen wir für Sie Ihre Stoffstrombilanz – in diesem Fall bitten wir Sie um rechtzeitige Kontaktaufnahme.