Die neue Düngeverordnung sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf Antrag des Kreisbauern-verbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um 14 Tage nach hinten verschoben.
Die Sperrfrist gilt somit für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2019 bis einschließlich 14. Februar 2020. Wichtig: Die Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland und gilt nicht in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten (Neubrunnenquelle).
Die konkreten Inhalte der Allgemeinverfügung finden Sie unter:
https://reutlingen.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/Sperrfristverschiebung+AV/?LISTPAGE=738187