Sperrfristverschiebung für Grünland

Die neue Düngeverordnung sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Im Landkreis Reutlingen wurde auch in diesem Jahr auf Antrag des Kreisbauern-verbandes per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um 14 Tage nach hinten verschoben.

Die Sperrfrist gilt somit für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2019 bis einschließlich 14. Februar 2020. Wichtig: Die Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich lediglich auf Dauergrünland und gilt nicht in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten (Neubrunnenquelle).

Die konkreten Inhalte der Allgemeinverfügung finden Sie unter:
https://reutlingen.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/Sperrfristverschiebung+AV/?LISTPAGE=738187

Plakate und Postkarten zum Volksbegehren

Wir haben Plakate und Postkarten mit verschiedenen Motive entworfen und drucken lassen (siehe Beispiel). Diese Plakate und Postkarten könnt ihr bei uns in der Geschäftsstelle erhalten. Die Plakate sind ca. 120*80 cm groß. Auf der Rückseite der Postkarten wird unsere Position erläutert (siehe unten).

Es wäre schön, wenn möglichst viele Verbraucher durch die Postkarten und Plakate auf unsere Position zum Volksbgehren aufmerksam werden.

Volksbegehren – Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe im Kreis Reutlingen

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen durch das Volksbegehren würden unsere heimische Landwirtschaft massiv treffen. Die Bauern im Land könnten die Bewirtschaftung ihrer Flächen wie bewährt nicht mehr fortsetzen. Durch die erzwungene Bewirtschaftungsänderung bis hin zur Aufgabe der Bewirtschaftung wären viele landwirtschaftliche Betriebe existenziell bedroht.

Der ökologische Landbau müsste durch die geforderte Ausdehnung von derzeit 14 auf mindestens 50 Prozent der Fläche erhebliche Markt ver zer rungen verkraften, statt seinen gesunden Wachstumskurs fortzusetzen. Die Versorgung mit regional erzeugten Lebensmitteln würde sinken und das Landschaftsbild sich verändern. Im Gegenzug würde der Import von Lebensmittel steigen und in anderen Regionen der Erde würde Produktion intensiviert werden.

Gerade die Bauern in Baden-Württemberg leisten bereits heute mit Maßnahmen weit
über dem gesetzlichen Standard sehr viel für den Natur- und Umweltschutz.
Der Erhalt der Artenvielfalt, ein Thema das uns alle angeht, liegt den Landwirten im Kreis Reutlingen sehr am Herzen. FAKT-Blühmischungen, FFH-Grünland sowie die Streuobstbestände im Kreis tragen insbesondere zum Erhalt der Biodiversität bei.
Mit Ihrem Nein zum Volksbegehren unterstützen Sie die heimische Landwirtschaft und stehen für:


Ja zum Erhalt der Kulturlandschaft
Ja zu regionalen Lebensmittel
Nein zu Marktverzerrungen
Nein zu steigendem Lebensmittel Import
Nein zur Intensivierung der Landwirtschaft in anderen Erdteilen bei
gleichzeitiger Zerstörung der dortigen Natur

Kreisbauernverband
Reutlingen e.V.

Volksbegehren: Richtige Ziele, falsche Maßnahmen

Viele Bauernfamilien fürchten um ihre Existenz

Das Stuttgarter Innenministerium hat heute das „Volksbegehren zur Rettung der Artenvielfalt in Baden-Württemberg“ für rechtlich zulässig erklärt. „Die Ziele des Volksbegehrens sind richtig, die Maßnahmen aber völlig überzogen. Diese könnten zum Treiber des Strukturwandels werden“, sagt Joachim Rukwied, Präsident des Landesbauernverbandes (LBV). „Wir Bauernfamilien bekennen uns zum Artenschutz. Das haben wir durch unser großes Engagement bei freiwilligen Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz bereits bewiesen.“


Die Landwirte im Land wirtschaften bereits auf knapp 400.000 Hektar Fläche besonders naturverträglich, zusätzlich betreiben die Bauernfamilien fast 200.000 Hektar ökologischen Landbau. „Der vorgelegte Gesetzentwurf des Volksbegehrens Artenschutz – ‚Rettet die Bienen‘ in Baden-Württemberg gefährdet nicht nur diese Erfolgsgeschichte, sondern auch die Existenz unsere Familienbetriebe im Land“, ist sich Rukwied sicher.

Artenschutz mit der Landwirtschaft statt gegen sie
„Ein völliges Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten würde für viele Bauernfamilien das Aus bedeuten, beispielsweise für Obstbauern am Bodensee oder Winzer am Kaiserstuhl und Stromberg sowie viele Ackerbaubetriebe. Das gilt für konventionelle Betriebe genauso wie für Ökobetriebe“, sagt Rukwied. „Notwendig sind machbare Lösungen und nicht radikale Vorgaben, die den Bauernfamilien die Zukunftsperspektive rauben.“ Zudem müsse der Ausbau des Ökolandbaus der tatsächlichen Verbrauchernachfrage folgen und dürfe den Markt für die Biobauern nicht kaputt machen. „Artenschutz mit der Landwirtschaft statt gegen sie, muss unser aller Ziel sein“, fordert Rukwied.

Artenschutz gibt es nicht kostenlos
Die Vorschläge des Volksbegehrens werden erhebliche Kosten verursachen. Das Land ist gefordert, für die heimischen Betriebe gangbare Alternativen aufzuzeigen und diese dann auch finanziell zu unterstützen. Allein der Ausbau des ökologischen Landbaus auf 50 Prozent wird das Land ab 2035 schätzungsweise mindestens 140 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich kosten. Darüber hinaus werden Reduktionsziele für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne finanzielle Unterstützung durch das Land nicht möglich sein. „Um den Pflanzenschutzmitteleinsatz sinnvoll zu reduzieren, brauchen wir machbare Alternativen, die teilweise noch zur Praxisreife geführt werden müssen. Technische Lösungen für das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel sind teuer und es ist unabdingbar, dass dazu die digitale Infrastruktur im ländlichen Raum massiv ausgebaut wird. Ohne geeignete Rahmenbedingungen werden wir die notwendigen Innovationen nicht nutzen können“, zeigt Rukwied auf.

Für den Artenschutz sind gesamtgesellschaftliche Lösungen gefragt
Die Landwirte sind bereit, sich für weitere Maßnahmen im Artenschutz zu engagieren“, sagt Rukwied. „Die Bürgerinnen und Bürger müssen dazu aber auch ihren Teil beitragen. Denn nur mit gesamtgesellschaftlichen Lösungen kommen wir bei diesem Thema voran. Es kann nicht sein, dass beispielsweise Flug- und Individualverkehr ungebremst zunehmen oder die Versiegelung der Landschaft massiv voranschreitet, aber für das Artensterben hauptsächlich unsere bäuerlichen Familienbetriebe verantwortlich gemacht werden.“ Die Gründe für das Artensterben seien vielfältig, dem müsse auch mit gesamtgesellschaftlichen Lösungsansätzen Rechnung getragen werden, ist Rukwied überzeugt.



Autor: LBV

Kreisbauernverband unterstützt das Projekt „Blühende Alb“

Kreisbauernverband unterstützt das Projekt „Blühende Alb“

Der Kreisbauernverband Reutlingen unterstützt das freiwillige gemeinschaftlichen Projekt „Blühende Alb“ durch die kostenlose Bereitstellung von Feldrandschilder für seine Mitglieder. Das Projekt „Blühende Alb“ umfasst mittlerweile rund 100 Landwirte, die in den Regionen Vordere Alb, Münsinger Alb und Zwiefalter Alb verteilt sind. Das Ziel des Projektes ist es die Lebensmittelproduktion mit dem Wohl der Insekten in Einklang zu stellen und durch eine Vernetzung der einzelnen blühenden Streifen die Entfernung für Insekten zu verringern. Dadurch werden neue Nahrungsquellen für Insekten und ein Verständnis für die Landwirtschaft geschaffen. Mit den Feldrandschilder werd den Spaziergängern, Radfahrern und Wanderern wertvolle Informationen über die Blühflächen dargestellt. Teilnehmende Landwirte können die Feldrandschilder ab sofort in der Geschäftsstelle abholen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter www.bluehende-alb.de

Börse für Zahlungsansprüche

Bereits seit zwei Jahren bietet der Kreisbauernverband die Zahlungsanspruchsvermittlung zwischen Mitgliedern an. Unbürokratisch werden Zahlungsansprüche vermittelt und bei Bedarf auch übertragen.

All diejenigen, die bereits den Gemeinsamen Antrag über uns erstellen lassen, können von diesem Angebot profitieren. Aber auch Mitglieder, die den Antrag nicht über uns erstellen lassen, können Zahlungsansprüche über uns beziehen bzw. abgeben. Erfahrungsgemäß läuft der Zahlungsanspruchshandel immer erst während der Antragsphase zwischen 15. März und 15. Mai.
Die Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. Mai übertragen sein. Wenn Sie Zahlungsansprüche suchen bzw. abzugeben haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.

Die Blauzungenkrankheit ist zurück

Nachdem im Landkreis Rastatt das Blauzungenvirus festgestellt wurde und sich inzwischen auch in andere Land kreise und Bundesländer verbreitet hat, wurde ein Re striktionsgebiet eingerichtet. Neben Baden-Württemberg und der Pfalz liegen auch Teile Hessens und des Saarlands im Restriktionsgebiet.

Des Weiteren bestehen Meldepflichten und Vorgaben beim Verbringen von Tieren innerhalb und Einschränkungen beim Verbringen von Tieren aus dem Restriktionsgebiet. Die Impfung gegen BTV-4 und BTV-8 ist mit inaktivierten
Impfstoffen möglich und wird vom Land B.-W. weiterhin dringend empfohlen.
Alle Infos zur Blauzungenkrankheit sowie aktuelle Tier halter erklärungen, die für die Verbringung der Tiere not wendig sind, finden Sie unter:
www.lbv-bw.de/Blauzungenkrankheit.

Dürrehilfe des Bundes und der Länder – Antragsfrist 30. November 2018 (Ausschlussfrist)

Liebe Mitglieder,

zwischenzeitlich sind die Richtlinien zur Beantragung für Dürrehilfe herausgegeben worden. Es zeichnet sich ab, dass in unserem Verbandsgebiet, wenn überhaupt nur wenige Anträge erfolgreich sein werden.

Dennoch möchten wir Ihnen die nachstehenden Informationen nicht vorenthalten:

Grundsätzlich finden Sie alle Unterlagen zur Dürrehilfe unter folgendem Link:

https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/%20Startseite/Foerderwegweiser/Duerrehilfe

Zur Prüfung, ob eine Dürrehilfe für Sie in Frage kommt, gibt es mehrere Kriterien, die zu erfüllen sind. Wenn bei den 7 Ausschlusskriterien 1 Punkt nicht erfüllt ist, haben Sie keine Chance auf Dürrehilfe.

Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

1. Betriebssitz in Baden Württemberg
2. Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb
3. Summe der positiven Einkünfte im letzten vorliegenden Steuerbescheid unter 90.000 Euro ledig / 120.000 Euro verheiratet
4. Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 35 % der Summe der Einkünfte (gewerbliche Tierhaltung zählt nicht zu den gewerblichen Einkünften)
5. Rückgang der durchschnittlichen Jahreserzeugung im Gesamtunternehmen mindestens 30 % (Berechnungsbogen liegt bei, Landwirtschaftsamt ist maßgebend bei der Ermittlung im Futterbau)
6. Schadenshöhe mindestens 5.000 Euro
7. Dürrebedingter Schaden ist größer als der Cashflow III  (= bereinigter Gewinn plus Abschreibungen minus Tilgungen plus Einlagen minus Entnahmen)

Bei Naturalerträgen ohne Wiegenachweis müssen Sie sich mit dem Landwirtschaftsamt in Verbindung setzen. Bei der Ermittlung des Cashflow III ist die Buchstelle oder Ihr Steuerberater behilflich.

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Antrag aussichtsreich sein könnte, muss dieser bis spätestens 30.  November 2018 beim Landwirtschaftsamteingehen. Unterlagen können bis zum 20.Dezember.2018  nachgereicht werden.

Sollten Sie Hilfe bei der nicht einfachen Antragstellung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Bei überschlägigen Berechnungen haben wir festgestellt, dass vor allem Futterbaubetriebe mit wenig Ackerbau oder reine Grünlandbetriebe in Frage kommen könnten. Dies natürlich nur dann, wenn auch tatsächlich erhebliche Dürre geherrscht hat. Dies ist regional sehr unterschiedlich. Oft hat es in Ortschaften, die nur wenige Kilometer auseinander sind geregnet bzw. nicht geregnet. Hier ist der schnelle Kontakt mit dem Landwirtschaftsamt zwingend notwendig, da dieses die Ertragsminderung im Rahmen der offiziellen Ertragsschätzungen bestätigen muss.

Ein einschränkender Punkt kann im Falle der Feststellung der Dürrehilfeberechtigung problematisch werden:  die Anrechnung von kurzfristig einsetzbarem Privatvermögen. Hierzu gehören die Vermögensgegenstände, die nicht zur Erbabfindung, Zukunftsinvestition oder Altersvorsorge notwendig sind und kurzfristig veräußerbar sind. Näheres dazu ist im Einzelfall zu klären. Sie müssen aber bei Antragstellung auf jeden Fall damit rechnen, alles offen legen zu müssen. Sonst gibt es keine Dürrehilfe.

Hofabgabeklausel

SVLFG bewilligt „vorläufige“ Altersrenten


SVLFG bewilligt „vorläufige“ Altersrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG)

Der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau[nbsp](SVLFG) hat sich am 18. Oktober 2018 erneut mit den Auswirkungen der Beschlüsse[nbsp]des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Hofabgabeklausel befasst, die im[nbsp]August 2018 veröffentlicht wurden. Da der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten[nbsp]hat, wie er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, kann die SVLFG[nbsp]Rentenanträge nicht abschließend bearbeiten. Notwendig ist eine gesetzliche Neuregelung, die aber noch aussteht.

Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages erachten mittlerweile die Hofabgabeklausel als nicht mehr haltbar. Daher hat die SVLFG in Abstimmung mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt,(BVA), entschieden, zum 1. September 2018 – bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung – vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten nach dem ALG zu gewähren. Hierdurch will die SVLFG weitere unbillige Härten für die Versicherten vermeiden.

Die bislang circa 4.000 Anträge werden hierfür nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente nach dem ALG beziehen, die entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllen. Die nur vorläufig zu zahlenden Leistungen werden bei endgültiger Rentenfeststellung auf die tatsächlich zustehende Rente angerechnet. Wer keine Vorwegzahlung erhalten und die endgültige Neuregelung des Gesetzgebers abwarten möchte, sollte dies der SVLFG kurzfristig mitteilen.

Quelle: SVLFG